Praxisgebühr (GKV)

Die Praxisgebühr muss durch gesetzlich versicherte Patienten geleistet werden. Das Geld erhält die entsprechende Krankenkasse. Mitglieder der privaten Krankenversicherungen (PKV) hingegen brauchen keine entsprechende Gebühr zu zahlen. Pro Quartal müssen beim ersten Arztbesuch, Zahnarztbesuch bzw. der ersten Inanspruchnahme eines Notdienstes 10 Euro entrichtet werden.

Der Sinn der Gebühr wird in Vermeidung von „unwichtigen“ Arztbesuchen, der Verringerung der Häufigkeit des direkten Aufsuchens der teuren Spezialisten und in zusätzlichen Einnahmen für die Krankenkassen gesehen.

Wegfall der Praxisgebühr bei Überweisung:


Liegt eine Überweisung vor, ist bei dem neuen Arzt die Gebühr nicht erneut zu entrichten. Das gilt allerdings nur, wenn die gleiche Behandlungsklasse vorliegt. Eine Überweisung von einem Hausarzt zum Zahnarzt befreit also nicht von der Leistungspflicht.

Die 3 Behandlungsklassen sind:

  • Ambulante Ärzte /Psychotherapeuten
  • Zahnärzte
  • Notdienste
Auch wenn z.B. bei einem Hausarzt die Gebühr entrichtet wurde, ist eine erneute Zahlung fällig, wenn danach ein Spezialist ohne Überweisung aufgesucht wird. Weitere Besuche im selben Quartal beim selben Arzt (bei dem die Gebühr entrichtet wurde oder zu dem eine Überweisung vorgelegen hat) sind zuzahlungsfrei. Ist der bisher behandelnde Arzt im Urlaub, kann die Einzahlungsquittung vorgelegt werden um eine erneute Zahlung der Gebühr zu vermeiden.
Wurde in einem Quartal zuerst ein Psychotherapeut aufgesucht, dann befreit die Vorlage der Quittung von der Gebührenpflicht beim folgenden Arztbesuch.

Muss in einem Quartal je ein Arzt der entsprechenden Klasse aufgesucht werden, ergibt sich so eine unvermeidbare Zahlung von insgesamt 30 Euro.

Sonstige Gründe für einen Wegfall der Praxisgebühr


  • Wird die Leistung eines eigentlich gesetzlich Versicherten durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Rentenversicherung erbracht, oder als rein privatärztliche Leistung aus eigener Tasche geleistet, dann fällt die Gebühr nicht an.
  • Der Patient hat eine Kostenerstattung nach § 13 SGB V im laufenden Quartal gewählt (= freiwillig gewähltes Kostenerstattungsprinzip statt dem üblichen Sach- und Dienstleistungsprinzip).
  • Nachgewiesene Befreiung von der Zuzahlung (nach überschreiten der 2% Bruttogehalt Belastungsobergrenze.
  • Behandlung durch den gleichen Arzt oder Psychotherapeuten in einer anderen Praxis.
  • Die empfohlenen zahnärztlichen und ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind generell von dieser Zuzahlung ausgenommen. Darüber hinaus sind einige Impfungen befreit.
Bei einem der genanten Besuchsgründe dürfen keine weiteren Behandlungen oder Beratungen durchgeführt werden. Denn dann wäre die Gebühr wieder fällig.

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