Praxisgebühr (GKV)
Der Sinn der Gebühr wird in Vermeidung von „unwichtigen“ Arztbesuchen, der Verringerung der Häufigkeit des direkten Aufsuchens der teuren Spezialisten und in zusätzlichen Einnahmen für die Krankenkassen gesehen.
Wegfall der Praxisgebühr bei Überweisung:
Liegt eine Überweisung vor, ist bei dem neuen Arzt die Gebühr nicht erneut zu entrichten. Das gilt allerdings nur, wenn die gleiche Behandlungsklasse vorliegt. Eine Überweisung von einem Hausarzt zum Zahnarzt befreit also nicht von der Leistungspflicht.
Die 3 Behandlungsklassen sind:
- Ambulante Ärzte /Psychotherapeuten
- Zahnärzte
- Notdienste
Wurde in einem Quartal zuerst ein Psychotherapeut aufgesucht, dann befreit die Vorlage der Quittung von der Gebührenpflicht beim folgenden Arztbesuch.
Muss in einem Quartal je ein Arzt der entsprechenden Klasse aufgesucht werden, ergibt sich so eine unvermeidbare Zahlung von insgesamt 30 Euro.
Sonstige Gründe für einen Wegfall der Praxisgebühr
- Wird die Leistung eines eigentlich gesetzlich Versicherten durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Rentenversicherung erbracht, oder als rein privatärztliche Leistung aus eigener Tasche geleistet, dann fällt die Gebühr nicht an.
- Der Patient hat eine Kostenerstattung nach § 13 SGB V im laufenden Quartal gewählt (= freiwillig gewähltes Kostenerstattungsprinzip statt dem üblichen Sach- und Dienstleistungsprinzip).
- Nachgewiesene Befreiung von der Zuzahlung (nach überschreiten der 2% Bruttogehalt Belastungsobergrenze.
- Behandlung durch den gleichen Arzt oder Psychotherapeuten in einer anderen Praxis.
- Die empfohlenen zahnärztlichen und ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind generell von dieser Zuzahlung ausgenommen. Darüber hinaus sind einige Impfungen befreit.
