Praxisgebühr an den Notdienst? Auch bei Notfall keine Befreiung von Zuzahlung! (GKV)

Auch wenn es in vielen Situationen für den Notarzt und die Patienten eine Zumutung ist: Eine Zuzahlung von 10 Euro ist durch gesetzlich Versicherte auch bei einem Notfall zu erbringen. Das gilt auch, wenn im laufenden Quartal bereits bei einem ambulanten Arzt bzw. Zahnarzt die Praxisgebühr geleistet wurde. Mitglieder der privaten Krankenversicherung müssen generell keine Praxisgebühren zahlen.

Selbst eine Überweisung des Hausarztes, im Notfall ohnehin nicht möglich, würde keinen Unterschied machen. Denn für Zahnärzte, Notdienste und ambulante Ärzte muss in jedem Fall pro Quartal völlig unabhängig voneinander die Praxisgebühr erbracht werden (> weitere Infos zur Praxisgebühr). Das bedeutet auch: Ist später eine Nachbehandlung bei einem ambulanten Arzt nötig, muss die Praxisgebühr, sofern in dem Quartal noch nicht geschehen, ebenfalls normal geleistet werden.

Sollte im laufenden Quartal noch einmal der Notdienst in Anspruch genommener werden müssen, ist die Gebühr nicht noch einmal zu leisten. Auch hier gilt jedoch: Es muss die Quittung vorgelegt werden. Lediglich wenn der gleiche Vertragsarzt sowohl den Notfalldienst, als auch die ambulante Behandlung durchführt ist man von der Zuzahlung befreit. In diesem Sonderfall ist die Reihenfolge der Behandlung unerheblich.

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