Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die Private Krankenversicherung ab 1.1.2009

PKV Gesundheitsreform 2009 Am 2. Februar 2007 wurde die aktuelle Gesundheitsreform durch den deutschen Bundestag beschlossen. Neben den enormen Umwälzungen die diese Reform für die gesetzliche Krankenversicherung bedeutet, ergeben sich auch verschiedene Auswirkungen für die private Krankenversicherung.

 

Die wesentlichen Änderung die sich ergeben sind:

  • Eine allgemeine Versicherungspflicht für alle Personen.
  • Verpflichtendes Angebot eines Basistarifs durch die privaten Krankenkassen.
  • Die Neuregelung der Übertragbarkeit von gebildeten Altersrückstellungen.

Allgemeine Versicherungspflicht:

Mit der Ausnahme von Beamten muss jeder eine Krankenversicherung besitzen, welche mindestens die Gesundheitskosten im ambulanten und im stationären Bereich abdeckt.

Jeder der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, muss also eine private Krankenversicherung abschliessen. Für zahnärztliche Behandlungen bzw. Zahnersatz besteht jedoch keine Versicherungspflicht. Mit der Krankenkasse darf eine (jährliche) Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von 5000€ vereinbart werden.

 

Regelungen für Beamte:

Beamte müssen sich zusätzlich zur der durch Ihren Dienstherrn geleisteten Beihilfe versichern. Der Versicherungsumfang muss die prozentuale Beihilfe auf eine 100% Versicherung ergänzen. Leistet der Dienstherr etwa 60%ige Beihilfe müssen noch die restlichen 40% abgesichert werden.

Eine Selbstbeteiligung darf nur bis zu einer maximalen Höhe von 2500€ vereinbart werden. Soldaten und Bundespolizisten sind aufgrund der freien staatlichen Heilvorsorge nicht verpflichtet eine ergänzende Versicherung abzuschliessen.

Brancheneinheitlicher Basistarif aller privaten Krankenkassen:

Alle Privaten Krankenkassen müssen einen sogenannten Basistarif anbieten, dieser löst den bisherigen „Standardtarif“ ab. Der Basistarif muss ein Leistungsniveau entsprechend der Grundversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung garantieren.

Für die Versicherungsanbieter besteht „Kontrahierungszwang“ – das bedeutet Sie dürfen einen Antragssteller, im Gegensatz zu den Normaltarifen, nicht aufgrund seines Gesundheitszustandes abweisen! Der Beitrag des Versicherungsnehmers darf den durchschnittlichen Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten (2009: ~ 570€/Monat ).

Übertragbarkeit von Altersrückstellungen:

Altersrückstellungen werden in der PKV gebildet um ein starkes Ansteigen der Beiträge aller Mitglieder eines Tarifs zu vermeiden. Der Wechsel in einen anderen Tarif bei der gleichen privaten Krankenversicherung bleibt weiterhin ohne einen Verlust der gebildeten Rückstellungen möglich.

Seit dem 1.1.2009 können Privatpatienten zudem Ihre Krankenkasse wechseln ohne ihren gesamten Anspruch auf die bisher gebildeten Altersrückstellungen zu verlieren. Wechselt ein Versicherungsnehmer in eine andere private Krankenkasse, so darf er jedoch (maximal) den Teil seiner Altersrückstellung „mitnehmen“, die er gebildet hätte wenn er im Basistarif versichert gewesen wäre.

 

Achtung!!! Regelungen für Bestandskunden einer PKV (Abschluss vor 1.1.2009):

Ein Wechsel entsprechend der beschlossenen Regeln für Bestandskunden dürfte nur in den wenigsten Fällen sinnvoll sein:

 

Altersrückstellungen dürfen nur zu einem neuen Anbieter übertragen werden, wenn in den Basistarif einer anderen Gesellschaft gewechselt wird. Die maximale Höhe der übertragbaren Rückstellungen ist begrenzt auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Versicherungszeit im Basistarif gebildet worden wäre.


Der Versicherte muss dann 18 Monate im Basistarif verbleiben bevor er in einen normalen Tarif seiner neuen Krankenkasse wechseln darf. Diese (sehr unvorteilhafte) Regelung darf zudem nur bis zum 30.6.2009 in Anspruch genommen werden. Ein Wechsel unter Erhalt von Rückstellungen (in einen Basistarif oder Normaltarif einer anderen Gesellschaft) ist nach der Frist nicht mehr möglich.

 

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